ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Verkaufs- und Lieferbedingungen
für Unternehmer in Deutschland
(Stand: April 2019)
der Frontier Medical Group
Geschäftsstelle Deutschland
Nußbaumallee 27 a
14050 Berlin

§ 1 Gegenstand des Vertrages
1. Nachstehende Bedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der Frontier Medical Group, nachfolgend Gesellschaft, und dem Vertragspartner/ Auftraggeber, insoweit es sich hierbei um einen Unternehmer gem. § 14 BGB handelt und dieser in Deutschland seinen Sitz hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
2. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Die Gesellschaft schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber schuldet der Gesellschaft die Zahlung der Vergütung.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers, es sei denn, diese werden von der Gesellschaft schriftlich anerkannt.
4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie schriftlich festgehalten wurden.

§ 2 Vertragsabschluss
1. Die Darstellungen der Produkte auf den Internetseiten der Gesellschaft sowie auf Printmedien oder in anderen Bestellunterlagen stellen keine rechtlich bindenden Angebote dar. Ein verbindliches Angebot wird entweder durch schriftliches und entsprechend deklariertes Angebot der Gesellschaft von der Gesellschaft unterbreitet oder durch den Auftraggeber durch Anklicken des Bestellbuttons in einem von der Gesellschaft betriebenen Shopsystem oder durch Ausfüllen und Versenden von Bestellunterlagen abgegeben. Ein Vertrag entsteht entweder bei schriftlicher Bestätigung des Angebots der Gesellschaft durch den Auftraggeber oder, insoweit der Auftraggeber durch Bestellung ein Angebot abgegeben hat, durch Versand einer Annahmeerklärung durch die Gesellschaft in separater E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von 7 Tagen.
2. Bei einer Erstbestellung des Auftraggebers ist das Vertragsvolumen grundsätzlich auf 500,00 EUR netto begrenzt. Darüber hinaus werden bei einer Erstbestellung keine Verträge abgeschlossen.

§ 3 Lieferfrist und Liefertermine
1. Eine Lieferfrist beginnt – beziehungsweise ein Liefertermin wird erst verbindlich – mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand die Gesellschaft verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich oder ein Liefertermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Gesellschaft liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Auftraggeber schnellstmöglich mitgeteilt.
4. Für Lieferverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Auftraggebers kann die Gesellschaft nicht haftbar gemacht werden.
5. Teillieferungen sind innerhalb der von der Gesellschaft angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

§ 4 Lieferumfang und Vergütung
1. Lieferumfang und Vergütung werden durch das schriftliche Angebot oder die schriftliche Auftragsbestätigung der Gesellschaft bestimmt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Auftraggebers können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben.
2. Die Gesellschaft behält sich vor, die Vertragserfüllung auch von Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Auftraggeber ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
3. Die vereinbarte Vergütung wird durch die Gesellschaft nach Vertragsabschluss in Rechnung gestellt und ist ab diesem Zeitpunkt fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist.
4. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Begleichung der Rechnung innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen.
5. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die Gesellschaft eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der Gesellschaft aus § 288 V BGB bleibt hiervon unberührt.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Gesellschaft nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

§ 5 Transportgefahr
Die Transportgefahr liegt grundsätzlich beim Auftraggeber. Die Gesellschaft haftet nur für Transportschäden, wenn sie nachgewiesenermaßen den Liefergegenstand nicht ordnungsgemäß verpackt hat. Im Gegenzug werden vertragliche Ansprüche gegen den Transportdienstleister im Rahmen eines eingetretenen Schadensfalls von der Gesellschaft an den Auftraggeber abgetreten.

§ 6 Abnahme und Annahme des Liefergegenstandes
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen wird die Gesellschaft diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand nutzt.
2. Nach Abnahme des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen anzunehmen, wenn er nicht unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert ist.
4. Bleibt der Auftraggeber mit Annahme des Liefergegenstandes länger als sieben Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Gesellschaft nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die Gesellschaft behält sich das Eigentum der Leistung bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft nach Mahnung zur Rücknahme der Leistung, soweit möglich, berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung von Liefergegenständen durch die Gesellschaft ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen, sofern das nicht von der Gesellschaft ausdrücklich erklärt wird.
4. Der Auftraggeber kann die Liefergegenstände weiterveräußern. Im Zuge solcher Weiterveräußerung werden zum jeweiligen Zeitpunkt alle aus diesen Weiterveräußerungen entstandenen Forderungen in Höhe der zwischen Gesellschaft und Auftraggeber vereinbarten Vergütung inklusive Mehrwertsteuer an die Gesellschaft abgetreten. Eine Be-, Ver- oder Weiterverarbeitung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber hat keine Wirkung auf diese Abtretung. Das Recht zur Einziehung dieser Forderung haben der Auftraggeber sowie die Gesellschaft gleichermaßen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Sollte dies jedoch der Fall sein, hat der Auftraggeber die Abtretung der Forderung den Dritten bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die der Abtretung nötigen Unterlagen der Gesellschaft auszuhändigen.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen, untrennbar vermischt, so erwirbt die Gesellschaft das Miteigentum an der neuen Sache um das Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für die Gesellschaft.
6. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber der Gesellschaft unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Gesellschaft erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen.

§ 8 Gewährleistung
1. Mängelgewährleistungsansprüche kann der Auftraggeber im Zeitraum von zwölf Monaten nach Abnahme des Liefergegenstandes geltend machen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Der Auftraggeber hat die mangelfreie Beschaffenheit des Liefergegenstandes unverzüglich zu prüfen. Mängel sind binnen einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes anzuzeigen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der vertraglichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Gesellschaft nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung, und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Gesellschaft oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dies gilt entsprechend bei vorliegenden Mängeln im Falle einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Insoweit eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder unterblieben ist, kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
4. Sollten nur Teile der Lieferung mangelhaft sein, sind ausschließlich diese Teile zu beanstanden und nicht die gesamte Lieferung.
5. Die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft.

§ 9 Haftung
1. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Gesellschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
2. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
4. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
5. In Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.



§ 10 Datenschutz

1. Alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO gespeichert und genutzt.

2. Bei der Beauftragung werden, Name, Name der Firma und Ansprechpartner, Postadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie Bankdaten erhoben. Diese Daten sind notwendig für die Auftragsabwicklung.

3. Alle persönlichen Daten werden 4 Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht, insoweit keine gesetzlichen Voraussetzungen für eine längere Speicherung gegeben sind.

4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Pflicht oder ist zu den Erhebungszwecken erforderlich.

5. Der Betroffene hat das Recht, von der Gesellschaft eine unentgeltliche Auskunft über alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an die Gesellschaft richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse der Gesellschaft gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.

§ 11 Schlussbestimmungen
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den deutschen Sitz der Gesellschaft zuständig ist. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
4. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig festgestellter Ansprüche zu.
5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Erdachtwerdens vereinbart worden wären.